Das st.gallische Recht knüpft denn auch an das «Bekanntwerden» des Verfahrensmangels an, was die Massgeblichkeit einer objektivierten Betrachtungsweise zusätzlich unterstreicht. Für den Beginn der Beschwerdefrist ist es ausreichend, dass die Bürgerin oder der Bürger mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit von der behaupteten Unregelmässigkeit Kenntnis erhalten hat (KIENER / RÜTSCHE / KUHN, ÖF- FENTLICHES VERFAHRENSRECHT, ZÜRICH / ST.GALLEN 2021, RZ. 1844). Dabei können ein fehlerhafter Realakt (KIENER / RÜTSCHE / KUHN, A.A.O., RZ. 1844) oder eine aus sonstigen Gründen frühere Kenntnisnahme einer Tatsache oder eines Entscheids (P. ATTINGER, DIE RECHTSPRECHUNG DES BUNDESGE- RICHTES