Werden Verfahrensmängel im Vorfeld von Abstimmungen angefochten, gelten mit Blick auf den Fristenlauf also besondere Regeln. Die Frist beginnt grundsätzlich mit der Möglichkeit der Kenntnisnahme des Mangels zu laufen (vgl. BGE 121 I 7 Erw. 4a.cc; KÖLZ / HÄNER / BERTSCHI, VERWALTUNGSVERFAH- REN UND VERWALTUNGSRECHTSPFLEGE DES BUNDES, ZÜRICH / BASEL / GENF 2013, RZ. 1743; C. HILLER, A.A.O., S. 27 F.). Das st.gallische Recht knüpft denn auch an das «Bekanntwerden» des Verfahrensmangels an, was die Massgeblichkeit einer objektivierten Betrachtungsweise zusätzlich unterstreicht.