Seite 4/14 führung der Wahl oder Abstimmung zu rügen. Unterlässt dies die stimmberechtigte Person, so verwirkt sie im Grundsatz das Recht zur Anfechtung. Diese Praxis bezweckt, dass Mängel möglichst noch vor der Wahl oder Abstimmung behoben werden können und der Urnengang nicht wiederholt zu werden braucht (vgl. BGE 147 I 197 Erw. 3.3; 140 I 341 Erw. 4.4; VerwGE B 2021/133 vom 16. November 2021 Erw. 2.1 mit Verweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).