Mit der Äusserung in der Abstimmungsvorlage, die amtlich sei, habe er die rote Linie überschritten. Die Bekanntgabe des Stimmverhältnisses bei einem Beschluss einer Gemeindebehörde sei geeignet, die Stimmbürgerschaft zu beeinflussen. Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer, der Titel in der Abstimmungsvorlage sei falsch, denn die Initiantinnen und Initianten wollten das Baureglement ergänzt haben. Von einer Anpassung sei nirgends die Rede. In der Replik bringt der Beschwerdeführer in Bezug auf die Bekanntgabe des Stimmverhältnisses im Wesentlichen ergänzend vor, dass nebst den gesetzlichen Vorgaben zur Geheimhaltung auch das Kollegialprinzip zum Tragen komme (act. 8).