1.3.2 Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend (act. 1), der Gemeinderat habe die Schweigepflicht bzw. das Amtsgeheimnis verletzt, indem er in der Abstimmungsvorlage (gemeint wohl: im erläuternden Bericht) zur Urnenabstimmung vom 4. Februar 2024 angegeben habe, er lehne das Initiativbegehren einstimmig ab. Der Gemeinderat habe zwar schon im Vorfeld der Entstehung und Einreichung der Initiative mehrfach betont, dass er einstimmig gegen das Initiativbegehren sei. Dies seien jedoch keine amtlichen Publikationen gewesen. Mit der Äusserung in der Abstimmungsvorlage, die amtlich sei, habe er die rote Linie überschritten.