Seite 3/14 Bericht bildet ein taugliches Anfechtungsobjekt (vgl. HANGARTNER / KLEY / BRAUN BINDER / GLASER, DIE DEMOKRATISCHEN RECHTE IN BUND UND KANTO- NEN DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT, 2. AUFL., ZÜRICH / ST.GAL- LEN 2023, RZ. 2633; BGE 118 Ia 274 Erw. 1d, wonach die gerügte Anordnung das Anfechtungsobjekt bildet und die Abstimmung selber nur als Vollzugsakt der früheren, mangelhaften Anordnung erscheint). Die Beschwerde wurde formgerecht eingereicht (Art. 165 GG i.V.m. Art. 48 VRP). In Bezug auf die Einhaltung der Beschwerdefrist sind die Rügen des Beschwerdeführers im Detail zu prüfen.