1.3 1.3.1 Das Departement des Innern ist für die Behandlung der Abstimmungsbeschwerde zuständig (Art. 110 WAG i.V.m. Art. 164 GG und Art. 22 Bst. a und c des Geschäftsreglements der Regierung und der Staatskanzlei [sGS 141.3; abgekürzt GeschR]). Der Beschwerdeführer ist in der politischen Gemeinde Wattwil unbestrittenermassen stimmberechtigt, womit er die Legitimationsvoraussetzungen von Art. 164 Abs. 1 GG erfüllt. Die Rügen des Beschwerdeführers betreffen die Ausführungen des Gemeinderates im erläuternden Bericht zur Urnenabstimmung vom 4. Februar 2024. Der erläuternde