1.2 Stimmberechtigte können bei Wahlen und Abstimmungen der Gemeinden beim zuständigen Departement Beschwerde führen. Das Verfahren richtet sich nach Art. 164 und 165 GG (Art. 110 WAG). Vorbereitung und Durchführung von Abstimmungen können von Stimmberechtigten wegen Verfahrensmängeln angefochten werden (Art. 164 Abs. 1 GG). Die Beschwerde ist innert vierzehn Tagen seit Bekanntwerden des Beschwerdegrunds, spätestens innert vierzehn Tagen seit der Abstimmung einzureichen. Das zuständige Departement sagt die Abstimmung ab oder hebt sie auf, wenn der Verfahrensmangel von entscheidendem Einfluss auf das Ergebnis sein könnte, gewesen ist oder hätte sein können (Art.