1. 1.1 Vorweg ist von Amtes wegen zu prüfen, ob auf die Abstimmungsbeschwerde eingetreten werden kann. Zu den Eintretensvoraussetzungen, die allesamt erfüllt sein müssen, gehören die Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz, ein taugliches Anfechtungsobjekt, die Legitimation des Beschwerdeführers sowie eine frist- und formgerechte Beschwerdeeingabe (Art. 110 des Gesetzes über Wahlen und Abstimmungen [sGS 125.3; abgekürzt WAG] i.V.m. Art. 164 f. des Gemeindegesetzes [sGS 151.2; abgekürzt GG] und Art. 45 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]).