Seite 2/14 G. Mit undatierter Eingabe (Posteingang 23. April 2024) nahm der Beschwerdeführer im Sinn einer Replik Stellung (act. 8). H. Mit Duplik vom 16. Mai 2024 hielt die Vorinstanz an den Anträgen fest und nahm zu den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Replik Stellung (act. 10). I. Auf weitere Begebenheiten und Ausführungen der Beteiligten wird, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen