E. Das Departement des Innern gab dem Beschwerdeführer am 23. Februar 2024 unter Hinweis auf das Resultat der Urnenabstimmung Gelegenheit zum Rückzug der Beschwerde (act. 4). Der Beschwerdeführer machte davon keinen Gebrauch. F. Mit Vernehmlassung vom 5. April 2024 beantragte die politische Gemeinde Wattwil, vertreten durch den Gemeinderat Wattwil (nachfolgend Vorinstanz), unter Kostenfolge die Ablehnung der vom Beschwerdeführer gestellten Rechtsbegehren, sofern darauf einzutreten sei (act. 6).