{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-06-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-731_2024-06-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=925&type=1563347022&cHash=2a7e22f0b612f0c683f8ee8276990e70", "Checksum": "ff9c14ef72ba54ad4b925215f4e13ae1"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:11:02", "Num": ["DIGS411-731"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 24.06.2024 DIGS411-731"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemeinderecht, Abstimmungsbeschwerde, Art. 164 GG. Urnenabstimmung. Rüge von Verfahrensmängeln im Vorfeld der Abstimmung. Beginn des Fristenlaufs (Erw. 1.3.3). Nichteintreten auf die Abstimmungsbeschwerde infolge Fristversäumnis, insofern der Beschwerdeführer geltend macht, die Information des Gemeinderates im erläuternden Bericht, dass er das Initiativbegehren einstimmig ablehne, verletze die Schweigepflicht bzw. das Kollegialprinzip und sei geeignet, die Stimmbürger zu beeinflussen (Erw. 1.3.4). Eintreten auf die Abstimmungsbeschwerde, insofern der Beschwerdeführer rügt, der Titel der Abstimmungsvorlage im erläuternden Bericht sei falsch (Erw. 1.3.5). Die verwendeten Formulierungen sind sachlich und nicht irreführend. Eine unzulässige behördliche Beeinflussung der Willensbildung aufgrund der Verwendung des Begriffs «Anpassung» des Baureglements im Titel des erläuternden Berichts liegt nicht vor (Erw. 2). Abweisung der Abstimmungsbeschwerde, soweit darauf eingetreten wird."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:11:02", "Checksum": "08f2ba5207a3a4267db9c25c26b07132", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 24.06.2024 DIGS411-731\nRegeste:\nGemeinderecht, Abstimmungsbeschwerde, Art. 164 GG. Urnenabstimmung. Rüge von Verfahrensmängeln im Vorfeld der Abstimmung. Beginn des Fristenlaufs (Erw. 1.3.3). Nichteintreten auf die Abstimmungsbeschwerde infolge Fristversäumnis, insofern der Beschwerdeführer geltend macht, die Information des Gemeinderates im erläuternden Bericht, dass er das Initiativbegehren einstimmig ablehne, verletze die Schweigepflicht bzw. das Kollegialprinzip und sei geeignet, die Stimmbürger zu beeinflussen (Erw. 1.3.4). Eintreten auf die Abstimmungsbeschwerde, insofern der Beschwerdeführer rügt, der Titel der Abstimmungsvorlage im erläuternden Bericht sei falsch (Erw. 1.3.5). Die verwendeten Formulierungen sind sachlich und nicht irreführend. Eine unzulässige behördliche Beeinflussung der Willensbildung aufgrund der Verwendung des Begriffs «Anpassung» des Baureglements im Titel des erläuternden Berichts liegt nicht vor (Erw. 2). Abweisung der Abstimmungsbeschwerde, soweit darauf eingetreten wird.\n\nAuf die Abstimmungsbeschwerde ist demgegenüber einzutreten, insofern der\nBeschwerdeführer rügt, der Titel der Abstimmungsvorlage im erläuternden\nBericht sei falsch. Er rügt damit sinngemäss eine Verletzung von Art. 34\nAbs. 2 BV. Hinsichtlich der Frage, ob die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger\nin ihrer Willensbildung unzulässig beeinflusst worden sind, ist der Titel der Abstimmungsvorlage nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit den weiteren\nAusführungen im erläuternden Bericht zu betrachten. Der Gemeinderat hat\ndarin wahlweise von der Einführung, dem Erlass bzw. der Aufnahme einer\nAbstandsregelung bzw. von einer Ergänzung des Baureglements gesprochen, ohne dies zu qualifizieren oder zu werten. Das Initiativkomitee hat sich\nselber einer anderen Wortwahl als im Initiativbegehren bedient. Aus dem erläuternden Bericht geht klar hervor, dass bei Annahme des Initiativbegehrens\ndas Baureglement geändert und um die Abstandsregelung, über die abgestimmt worden ist, ergänzt worden wäre. Die verwendeten Formulierungen\nsind sachlich und nicht irreführend. Art. 34 Abs. 2 BV und Art. 1bis Abs. 1 RIG,\nder die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Verfassen des\nerläuternden Berichts aufnimmt, wurden damit nicht verletzt. Ein Verfahrensmangel liegt nicht vor. Die Abstimmungsbeschwerde ist in diesem Punkt somit abzuweisen.\n\n4.\n4.1 In Streitigkeiten hat grundsätzlich jener Beteiligte die amtlichen\nKosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden\n(Art. 165 GG i.V.m. Art. 95 Abs. 1 VRP). In der gleichen Lage befindet sich,\nwer durch ein Nichteintreten keine materielle Beurteilung des geltend ge-\n\nSeite 13/14\nmachten Anspruchs erwirken kann (CAVELTI / VÖGELI, VERWALTUNGSGE-\nRICHTSBARKEIT IM KANTON ST.GALLEN, 2. AUFL., ST.GALLEN 2003, RZ. 669;\nR. HIRT, DIE REGELUNG DER KOSTEN NACH ST.GALLISCHEM VERWALTUNGS-\nRECHTSPFLEGEGESETZ, DISS. ST.GALLEN 2004, S. 99 FF.; R. VON RAPPARD-\nHIRT, PRAXISKOMMENTAR ZUM GESETZ ÜBER DIE VERWALTUNGSRECHTSPFLEGE\n(VRP), ZÜRICH / ST.GALLEN 2020, ART. 95 VRP RZ. 5). Entsprechend dem\nVerfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig. Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– erscheint angemessen (Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung [sGS 821.5]). Der geleistete\nKostenvorschuss von Fr. 2'000.– wird angerechnet. Dem Beschwerdeführer\nwerden Fr. 1'000.– zurückerstattet.\n\n4.2 Über den Ersatz von ausseramtlichen Kosten ist mangels eines\nentsprechenden Antrags nicht zu befinden. Ohnehin werden bei Abstimmungsbeschwerden in der Regel keine ausseramtlichen Kosten zugesprochen (Art. 98 Abs. 3 Bst. c VRP).\n\nEntscheid\n\n1. Die Abstimmungsbeschwerde von A.___, vom 24. Januar 2024 wird\nabgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.\n\n2. A.___ hat die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von\nFr. 1'000.– zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von\nFr. 2'000.– wird angerechnet. Fr. 1'000.– werden ihm zurückerstattet.\n\nDie Vorsteherin\n\nDr. Laura Bucher\nRegierungsrätin\n\nSeite 14/14\n"}