{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-06-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-731_2024-06-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=925&type=1563347022&cHash=2a7e22f0b612f0c683f8ee8276990e70", "Checksum": "ff9c14ef72ba54ad4b925215f4e13ae1"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:11:02", "Num": ["DIGS411-731"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 24.06.2024 DIGS411-731"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemeinderecht, Abstimmungsbeschwerde, Art. 164 GG. Urnenabstimmung. Rüge von Verfahrensmängeln im Vorfeld der Abstimmung. Beginn des Fristenlaufs (Erw. 1.3.3). Nichteintreten auf die Abstimmungsbeschwerde infolge Fristversäumnis, insofern der Beschwerdeführer geltend macht, die Information des Gemeinderates im erläuternden Bericht, dass er das Initiativbegehren einstimmig ablehne, verletze die Schweigepflicht bzw. das Kollegialprinzip und sei geeignet, die Stimmbürger zu beeinflussen (Erw. 1.3.4). Eintreten auf die Abstimmungsbeschwerde, insofern der Beschwerdeführer rügt, der Titel der Abstimmungsvorlage im erläuternden Bericht sei falsch (Erw. 1.3.5). Die verwendeten Formulierungen sind sachlich und nicht irreführend. Eine unzulässige behördliche Beeinflussung der Willensbildung aufgrund der Verwendung des Begriffs «Anpassung» des Baureglements im Titel des erläuternden Berichts liegt nicht vor (Erw. 2). 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Die verwendeten Formulierungen sind sachlich und nicht irreführend. Eine unzulässige behördliche Beeinflussung der Willensbildung aufgrund der Verwendung des Begriffs «Anpassung» des Baureglements im Titel des erläuternden Berichts liegt nicht vor (Erw. 2). Abweisung der Abstimmungsbeschwerde, soweit darauf eingetreten wird.\n\n2.4.4 In Bezug auf die Frage, ob die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger in ihrer Willensbildung unzulässig beeinflusst worden sind, ist der Titel der\nAbstimmungsvorlage jedoch nicht isoliert nach rechtsetzungstechnischen und\nsprachlichen Gesichtspunkten, sondern im Zusammenhang mit den weiteren\nAusführungen im erläuternden Bericht zu betrachten. Die Stimmbürgerinnen\nund Stimmbürger bilden sich ihren Willen nicht allein aufgrund des Titels einer\nAbstimmungsvorlage im erläuternden Bericht (vgl. auch BGE 130 I 295\nErw. 3.2, wonach der behördliche Bericht nicht das einzige Informationsmittel\nim demokratischen Meinungsbildungsprozess bildet). Der Gemeinderat hat im\nerläuternden Bericht unter «1. Initiativbegehren» festgehalten, das Initiativkomitee strebe mit ihrem Begehren eine Ergänzung des Baureglements mit einer Abstandsregelung für Windkraftanlagen an. Er hat das Ziel des Initiativkomitees also korrekt wiedergegeben. Unter «2. Argumente des Gemeinderates» hat er ausgeführt, mit dem Initiativbegehren werde über die Einführung\neiner Abstandsregelung für Windkraftanlagen abgestimmt (S. 4). Im Weiteren\nhat er angegeben, der Erlass einer Abstandsregelung im Baureglement sei\ngrundsätzlich möglich (S. 6 Mitte). Die Ablehnung der Ergänzung des Baureglements habe ausschliesslich zur Folge, dass im Baureglement keine kommunale Abstandsregelung für Windkraftanlagen aufgenommen werde (S. 6 unten). Unter «4. Empfehlung des Gemeinderates» hat er festgehalten, mit der\nAufnahme einer Abstandsnorm wäre kein zusätzlicher direkter Nutzen gegeben. Der Gemeinderat hat also wahlweise von der Einführung, dem Erlass\nbzw. der Aufnahme einer Abstandsregelung und von einer Ergänzung des\nBaureglements gesprochen, ohne dies zu qualifizieren oder zu werten. Das\nInitiativkomitee selber hat unter «3. Argumente des Initiativkomitees» angegeben, die Initiative fordere den Eintrag eines Sicherheitsabstands von 700 Metern im Baureglement. Das Initiativkomitee hat sich also ebenfalls einer anderen Wortwahl bedient. Aus dem erläuternden Bericht geht ungeachtet der unterschiedlichen Formulierungen klar hervor, dass bei Annahme des Initiativbegehrens das Baureglement geändert und um die Abstandsregelung, über die\nabgestimmt worden ist, ergänzt worden wäre. Die verwendeten Formulierungen sind sachlich und nicht irreführend. Eine unzulässige behördliche Beeinflussung der Willensbildung aufgrund der Verwendung des Begriffs «Anpassung» des Baureglements im Titel des erläuternden Berichts liegt damit nicht\nvor. Art. 34 Abs. 2 BV und Art. 1bis Abs. 1 RIG wurden nicht verletzt, weshalb\nkeine Verfahrensmangel vorliegt. Die Abstimmungsbeschwerde ist in diesem\nPunkt somit abzuweisen.\n\nSeite 12/14\n3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die Abstimmungsbeschwerde infolge Fristversäumnis nicht einzutreten ist, insofern der Beschwerdeführer rügt, die Information des Gemeinderates im erläuternden Bericht, dass er das Initiativbegehren einstimmig ablehne, verletze die Schweigepflicht bzw. das Kollegialprinzip und sei geeignet, die Stimmbürger zu beeinflussen. Die einstimmig ablehnende Haltung des Gemeinderates ist bereits\nvor der Zustellung des Stimmmaterials an den Beschwerdeführer durch die\nVeröffentlichung einer Medienmitteilung am 20. September 2023 sowie der\n«Mitteilung des Gemeinderates» am 20. Dezember 2023 auf der Webseite\nder Vorinstanz öffentlich bekannt gewesen. Die Haltung des Gemeinderates\nist auch in einen Bericht des St.Galler Tagblatts vom 5. Dezember 2023 aufgenommen worden. Der Beschwerdeführer hat selber angegeben, der Gemeinderat habe bereits im Vorfeld der Entstehung und Einreichung der Initiative betont, dass er einstimmig gegen das Initiativbegehren sei. Aufgrund dieser Umstände hat der Beschwerdeführer mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit bereits vor Erhalt des erläuternden Berichts von der Haltung des Gemeinderates Kenntnis erhalten. Die Beschwerde ist deshalb offensichtlich verspätet erhoben worden.\n\n"}