{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-06-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-731_2024-06-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=925&type=1563347022&cHash=2a7e22f0b612f0c683f8ee8276990e70", "Checksum": "ff9c14ef72ba54ad4b925215f4e13ae1"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:11:02", "Num": ["DIGS411-731"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 24.06.2024 DIGS411-731"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemeinderecht, Abstimmungsbeschwerde, Art. 164 GG. Urnenabstimmung. Rüge von Verfahrensmängeln im Vorfeld der Abstimmung. Beginn des Fristenlaufs (Erw. 1.3.3). Nichteintreten auf die Abstimmungsbeschwerde infolge Fristversäumnis, insofern der Beschwerdeführer geltend macht, die Information des Gemeinderates im erläuternden Bericht, dass er das Initiativbegehren einstimmig ablehne, verletze die Schweigepflicht bzw. das Kollegialprinzip und sei geeignet, die Stimmbürger zu beeinflussen (Erw. 1.3.4). Eintreten auf die Abstimmungsbeschwerde, insofern der Beschwerdeführer rügt, der Titel der Abstimmungsvorlage im erläuternden Bericht sei falsch (Erw. 1.3.5). Die verwendeten Formulierungen sind sachlich und nicht irreführend. Eine unzulässige behördliche Beeinflussung der Willensbildung aufgrund der Verwendung des Begriffs «Anpassung» des Baureglements im Titel des erläuternden Berichts liegt nicht vor (Erw. 2). 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Die verwendeten Formulierungen sind sachlich und nicht irreführend. Eine unzulässige behördliche Beeinflussung der Willensbildung aufgrund der Verwendung des Begriffs «Anpassung» des Baureglements im Titel des erläuternden Berichts liegt nicht vor (Erw. 2). Abweisung der Abstimmungsbeschwerde, soweit darauf eingetreten wird.\n\n2.4.2 Bei Annahme des Initiativbegehrens wäre Art. 10 des Baureglements um einen Absatz 4 erweitert bzw. wäre der Initiativtext als neue Bestimmung in das Baureglement aufgenommen worden (vgl. erläuternder Bericht S. 4, act. 6-2). Rechtsetzungstechnisch handelt es sich dabei um eine\nTeilrevision des Baureglements. Bei einer Teilrevision werden einzelne Bestimmungen eines Erlasses ergänzt, ersetzt oder aufgehoben oder es werden\nneue Bestimmungen eingefügt (vgl. Rechtsetzungsleitfaden der Staatskanzlei\ndes Kantons St.Gallen, Stand Juni 2016, Rz. 113; Richtlinien der Rechtsetzung des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 21. Dezember 2005,\nRz. 120). Vorliegend wäre das Baureglement also ergänzt worden. Soweit ersichtlich gibt es keine allgemeingültige Definition des Begriffs der Teilrevision\neines Erlasses. Der Begriff «Änderung» wird jedoch als Synonym für Teilrevision verwendet (vgl. Rechtsetzungsleitfaden der Staatskanzlei des Kantons\nSt.Gallen, Stand Juni 2016, Überschrift vor Rz. 113; Richtlinien der Rechtsetzung des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 21. Dezember 2005,\nÜberschrift vor Rz. 120; vgl. als Beispiel Entwurf der Regierung zum\nVII. Nachtrag zum Gesetz über Referendum und Initiative vom 14. Dezember\n2021, ABl 2022-00.059.903 S. 33: «Der Erlass […] wird wie folgt geändert»;\nvgl. auch die Änderung von Erlassen des Bundes, abrufbar in der amtlichen\nSammlung unter https://www.fedlex.admin.ch/). Im Zusammenhang mit\nRechtsetzungsprojekten ist aber auch der Begriff der «Anpassung» von Erlassen anzutreffen, wobei es dann in der Regel um eine Anpassung eines Erlasses aufgrund einer Änderung von höherrangigem Recht geht (vgl. Gesetzgebungsleitfaden des Bundesamtes für Justiz, Stand 2019, mit Änderungen von\n2023, Rz. 110, 370, 442, 998). Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass aus\nrechtsetzungstechnischer Sicht bei einer Teilrevision eines Erlasses in der\nRegel der Begriff der «Änderung» eines Erlasses verwendet wird. Die Ergänzung einer Bestimmung bzw. die Einfügung einer neuen Bestimmung in einen\nErlass stellt einen Anwendungsfall einer Teilrevision dar.\n\n2.4.3 Aus sprachlicher Sicht bedeutet Anpassung das Sicheinstellen auf\njemanden oder etwas, das [Sich]einfügen, Angleichen (https://www.duden.de/\nrechtschreibung/Anpassung). Synonyme bilden zum Beispiel die Wörter Abstimmung, Angleichung, Harmonisierung, In-Einklang-Bringen, Adaption\n\nSeite 11/14\n(https://www.duden.de/synonyme/Anpassung). Die Verwendung des Begriffs\n«Anpassung» des Baureglements deutet – wie der Beschwerdeführer zu\nRecht geltend macht – also darauf hin, dass das Baureglement an andere\nRechtsnormen angepasst würde.\n\n"}