{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-06-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-731_2024-06-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=925&type=1563347022&cHash=2a7e22f0b612f0c683f8ee8276990e70", "Checksum": "ff9c14ef72ba54ad4b925215f4e13ae1"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:11:02", "Num": ["DIGS411-731"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 24.06.2024 DIGS411-731"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemeinderecht, Abstimmungsbeschwerde, Art. 164 GG. Urnenabstimmung. Rüge von Verfahrensmängeln im Vorfeld der Abstimmung. Beginn des Fristenlaufs (Erw. 1.3.3). Nichteintreten auf die Abstimmungsbeschwerde infolge Fristversäumnis, insofern der Beschwerdeführer geltend macht, die Information des Gemeinderates im erläuternden Bericht, dass er das Initiativbegehren einstimmig ablehne, verletze die Schweigepflicht bzw. das Kollegialprinzip und sei geeignet, die Stimmbürger zu beeinflussen (Erw. 1.3.4). Eintreten auf die Abstimmungsbeschwerde, insofern der Beschwerdeführer rügt, der Titel der Abstimmungsvorlage im erläuternden Bericht sei falsch (Erw. 1.3.5). Die verwendeten Formulierungen sind sachlich und nicht irreführend. Eine unzulässige behördliche Beeinflussung der Willensbildung aufgrund der Verwendung des Begriffs «Anpassung» des Baureglements im Titel des erläuternden Berichts liegt nicht vor (Erw. 2). Abweisung der Abstimmungsbeschwerde, soweit darauf eingetreten wird."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:11:02", "Checksum": "08f2ba5207a3a4267db9c25c26b07132", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 24.06.2024 DIGS411-731\nRegeste:\nGemeinderecht, Abstimmungsbeschwerde, Art. 164 GG. Urnenabstimmung. Rüge von Verfahrensmängeln im Vorfeld der Abstimmung. Beginn des Fristenlaufs (Erw. 1.3.3). Nichteintreten auf die Abstimmungsbeschwerde infolge Fristversäumnis, insofern der Beschwerdeführer geltend macht, die Information des Gemeinderates im erläuternden Bericht, dass er das Initiativbegehren einstimmig ablehne, verletze die Schweigepflicht bzw. das Kollegialprinzip und sei geeignet, die Stimmbürger zu beeinflussen (Erw. 1.3.4). Eintreten auf die Abstimmungsbeschwerde, insofern der Beschwerdeführer rügt, der Titel der Abstimmungsvorlage im erläuternden Bericht sei falsch (Erw. 1.3.5). Die verwendeten Formulierungen sind sachlich und nicht irreführend. Eine unzulässige behördliche Beeinflussung der Willensbildung aufgrund der Verwendung des Begriffs «Anpassung» des Baureglements im Titel des erläuternden Berichts liegt nicht vor (Erw. 2). Abweisung der Abstimmungsbeschwerde, soweit darauf eingetreten wird.\n\n Seite 9/14\nnengängen verfälscht werden. Eine solche fällt namentlich in Bezug auf amtliche Abstimmungserläuterungen in Betracht (BGE 138 I 82 Erw. 6.2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung sind behördliche Abstimmungserläuterungen oder Abstimmungsbotschaften, in denen eine Vorlage erklärt und zur Annahme oder Ablehnung empfohlen wird, unter dem Gesichtswinkel der Abstimmungsfreiheit zulässig. Die Behörde ist dabei zwar nicht zur Neutralität\nverpflichtet – und darf eine Abstimmungsempfehlung abgeben – wohl aber\nzur Sachlichkeit. Sie verletzt ihre Pflicht zu objektiver Information, wenn sie\nüber den Zweck und die Tragweite der Vorlage falsch orientiert. Dem Erfordernis der Objektivität genügen Abstimmungserläuterungen, wenn die Aussagen wohlabgewogen sind und beachtliche Gründe dafür sprechen, wenn sie\nein umfassendes Bild der Vorlage mit ihren Vor- und Nachteilen abgeben und\nden Stimmberechtigten eine Beurteilung ermöglichen oder wenn sie trotz einer gewissen Überspitzung nicht unwahr und unsachlich bzw. lediglich ungenau und unvollständig sind. Die Behörde muss sich nicht mit jeder Einzelheit\neiner Vorlage befassen und nicht alle denkbaren Einwendungen, welche gegen eine Vorlage erhoben werden können, erwähnen. Im Sinne einer gewissen Vollständigkeit verbietet das Gebot der Sachlichkeit indessen, in den Abstimmungserläuterungen für den Entscheid des Stimmbürgers wichtige Elemente zu unterdrücken, für die Meinungsbildung bedeutende Gegebenheiten\nzu verschweigen oder Argumente von gegnerischen Referendums- oder Initiativkomitees falsch wiederzugeben (BGE 138 I 683 Erw. 6.2 mit Hinweisen;\nzum Ganzen BGE 139 I 13 Erw. 6.2 mit Hinweisen auf die Literatur; vgl. auch\nBGE 145 I 177 Erw. 5.1).\n\nArt. 1bis Abs. 1 des Gesetzes über Referendum und Initiative (sGS 125.1; abgekürzt RIG), der gemäss Art. 25 der Gemeindeordnung der Vorinstanz auf\nein kommunales Initiativbegehren sachgemäss anwendbar ist, nimmt diese\nvon der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze auf. Demnach sind beim\nVerfassen des erläuternden Berichts die Grundsätze der Vollständigkeit, der\nSachlichkeit, der Transparenz und der Verhältnismässigkeit zu beachten (vgl.\nBotschaft der Regierung zum VII. und VIII. Nachtrag zum Gesetz über Referendum und Initiative vom 14. Dezember 2021, ABl 2022-00.059.903 S. 13).\n\n2.4 Zu prüfen ist, ob der Gemeinderat mit der Titelgebung der Abstimmungsvorlage im erläuternden Bericht gegen Art. 34 Abs. 2 BV und Art. 1bis\nAbs. 1 RIG verstossen hat.\n\n2.4.1 Vorab ist festzuhalten, dass das Initiativkomitee das Initiativbegehren bei Einreichung der Initiative mit «Initiative der Gemeinde Wattwil» bezeichnet hat (vgl. Formular zur Unterschriftensammlung, Stand am 25. April\n2023, act. 6-5). Im Gemeinderatsbeschluss vom 25. April 2023 betreffend die\nZulässigkeit der Initiative hat der Gemeinderat das Initiativkomitee aufgefordert, den Titel anzupassen bzw. die Bezeichnung «Gemeinde Wattwil» zu\nstreichen, da es sich nicht um eine gemeindeeigene Initiative handle\n\nSeite 10/14\n(act. 6-4). Ob das Initiativkomitee den Titel anschliessend geändert hat, ist\naus den Akten nicht ersichtlich. Gemäss dem Wortlaut des Initiativbegehrens\nist damit jedoch beabsichtigt worden, das Baureglement um einen neuen\nArt. 10 Abs. 4 zu ergänzen. Dem Beschwerdeführer ist also insofern zuzustimmen, als es dem Initiativkomitee um eine Ergänzung des Baureglements\ngegangen ist. Zu prüfen ist nachfolgend, ob mit der Verwendung des Begriffs\n«Anpassung» des Baureglements im Titel des erläuternden Berichts die Willensbildung der Stimmberechtigten unzulässig beeinflusst worden ist. Weil\ndiese Frage auch einen rechtsetzungstechnischen und einen sprachlichen\nAspekt beschlägt, ist zunächst auf diese Punkte näher einzugehen.\n\n"}