{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-06-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-731_2024-06-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=925&type=1563347022&cHash=2a7e22f0b612f0c683f8ee8276990e70", "Checksum": "ff9c14ef72ba54ad4b925215f4e13ae1"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:11:02", "Num": ["DIGS411-731"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 24.06.2024 DIGS411-731"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemeinderecht, Abstimmungsbeschwerde, Art. 164 GG. Urnenabstimmung. Rüge von Verfahrensmängeln im Vorfeld der Abstimmung. Beginn des Fristenlaufs (Erw. 1.3.3). Nichteintreten auf die Abstimmungsbeschwerde infolge Fristversäumnis, insofern der Beschwerdeführer geltend macht, die Information des Gemeinderates im erläuternden Bericht, dass er das Initiativbegehren einstimmig ablehne, verletze die Schweigepflicht bzw. das Kollegialprinzip und sei geeignet, die Stimmbürger zu beeinflussen (Erw. 1.3.4). Eintreten auf die Abstimmungsbeschwerde, insofern der Beschwerdeführer rügt, der Titel der Abstimmungsvorlage im erläuternden Bericht sei falsch (Erw. 1.3.5). Die verwendeten Formulierungen sind sachlich und nicht irreführend. Eine unzulässige behördliche Beeinflussung der Willensbildung aufgrund der Verwendung des Begriffs «Anpassung» des Baureglements im Titel des erläuternden Berichts liegt nicht vor (Erw. 2). Abweisung der Abstimmungsbeschwerde, soweit darauf eingetreten wird."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:11:02", "Checksum": "08f2ba5207a3a4267db9c25c26b07132", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 24.06.2024 DIGS411-731\nRegeste:\nGemeinderecht, Abstimmungsbeschwerde, Art. 164 GG. Urnenabstimmung. Rüge von Verfahrensmängeln im Vorfeld der Abstimmung. Beginn des Fristenlaufs (Erw. 1.3.3). Nichteintreten auf die Abstimmungsbeschwerde infolge Fristversäumnis, insofern der Beschwerdeführer geltend macht, die Information des Gemeinderates im erläuternden Bericht, dass er das Initiativbegehren einstimmig ablehne, verletze die Schweigepflicht bzw. das Kollegialprinzip und sei geeignet, die Stimmbürger zu beeinflussen (Erw. 1.3.4). Eintreten auf die Abstimmungsbeschwerde, insofern der Beschwerdeführer rügt, der Titel der Abstimmungsvorlage im erläuternden Bericht sei falsch (Erw. 1.3.5). Die verwendeten Formulierungen sind sachlich und nicht irreführend. Eine unzulässige behördliche Beeinflussung der Willensbildung aufgrund der Verwendung des Begriffs «Anpassung» des Baureglements im Titel des erläuternden Berichts liegt nicht vor (Erw. 2). Abweisung der Abstimmungsbeschwerde, soweit darauf eingetreten wird.\n\nNach Art. 52 Abs. 1 WAG müssen die Stimmberechtigten spätestens drei Wochen vor dem Abstimmungstag im Besitz des Stimmmaterials sein. Das\nStimmmaterial umfasst unter anderem den erläuternden Bericht zur Abstimmungsvorlage (Art. 46 Abs. 1 Bst. b WAG). Drei Wochen vor dem 4. Februar\n2024 ist der Sonntag, 14. Januar 2024 gewesen. Mithin muss das Stimmmaterial den Stimmberechtigten spätestens am 13. Januar 2024 zugestellt worden sein. Der Beschwerdeführer gibt an, die Beschwerde bereits im Vorfeld\nder Abstimmung einzureichen, weil diese «nach Bekanntwerden eines Beschwerdegrundes oder dann innert 14 Tagen nach der Abstimmung» einzureichen sei (act. 1). Er macht damit sinngemäss geltend, die Beschwerde\nrechtzeitig zu erheben. Er hat die Beschwerde am 24. Januar 2024 eingereicht (vgl. Erw. 1.3.4). Die Beschwerdefrist ist also eingehalten worden, sofern er frühestens am 10. Januar 2024 im Besitz des Stimmmaterials gewesen ist. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass\nden Stimmberechtigten das Stimmmaterial als Massenversand mittels B-Post\nverschickt worden ist. Gemäss der Abstimmungsplanung der Vorinstanz hat\ndas Stimmmaterial am 8. Januar 2024 verschickt werden müssen (act. 6-1).\nIn den «Mitteilungen des Gemeinderates» vom 19. Dezember 2023 hat der\nGemeinderat ausserdem angegeben, dass die Stimmunterlagen anfangs Januar 2024 verschickt würden. Die Darstellung des Beschwerdeführers, die\nBeschwerdefrist eingehalten zu haben, ist deshalb plausibel. Die Vorinstanz\nhat die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung zudem nicht bestritten. Auf\ndie Abstimmungsbeschwerde ist demzufolge in diesem Punkt einzutreten.\n\nSeite 8/14\n2.\n2.1 Der Beschwerdeführer führt zur Begründung der Rüge, der Titel\nder Abstimmungsvorlage im erläuternden Bericht sei falsch, aus (act. 1), von\neiner Anpassung des Baureglements sei nirgends (gemeint wohl: im Initiativbegehren) die Rede. Damit werde unzulässigerweise suggeriert, dass Vorhandenes angepasst werden soll. Im Baureglement sei jedoch nichts vorhanden, das auch nur ansatzweise mit Windkraftanlagen in Verbindung gebracht\nwerden könnte. Er rügt damit sinngemäss eine Verletzung von Art. 34 Abs. 2\nder Bundesverfassung (SR 101; abgekürzt BV).\n\n2.2 Die Vorinstanz hält fest (act. 6), im Verlauf des ganzen Prozesses\n– von der Anmeldung der Initiative, deren Prüfung, Einreichung und Zustandekommen – sei von den Initianten stets die Rede von der «700-Meter-Ab-\nstandsinitiative» gewesen und nicht von einer Ergänzung, Änderung oder Anpassung des Baureglements. Auch dem Initiativbogen sei kein entsprechender Hinweis zu entnehmen. Folglich habe für das Initiativkomitee die Abstandsregelung im Vordergrund gestanden und deren normative Umsetzung\nim Baureglement sei nicht relevant gewesen. Auch in der Kommunikation\nüber die Einreichung und das Zustandekommen der Initiative habe der Gemeinderat von der «Änderung» bzw. «Anpassung» des Baureglements gesprochen. Es handle sich dabei um austauschbare Begriffe (Synonyme), welche keineswegs wertend seien. Die Kommunikation bzw. Begriffswahl sei\nvom Initiativkomitee nicht bemängelt worden. Deren Argumentation im erläuternden Bericht sei kein Hinweis bzw. keine Präzisierung in Bezug auf das\nBaureglement zu entnehmen. Der Beschwerdeführer reduziere seine Begründung einzig auf den Titel des erläuternden Berichts und verkenne dabei, dass\ndarin auf S. 4 der Begriff «ergänzt» verwendet werde. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Stimmenden ihr Abstimmungsverhalten auf den Titel einer\nAbstimmungsbroschüre stützen, sondern sich ihre Meinung aufgrund der gesamten Ausführungen bilden würden.\n\n2.3 Die Abstimmungsfreiheit gemäss Art. 34 Abs. 2 BV schützt die\nfreie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. Sie gibt den Stimmberechtigten Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt\nwird, das nicht den freien Willen der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Es soll garantiert werden, dass jeder Stimmberechtigte seinen Entscheid gestützt auf einen möglichst freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen und entsprechend mit seiner\nStimme zum Ausdruck bringen kann. Die Abstimmungsfreiheit gewährleistet\ndie für den demokratischen Prozess und die Legitimität direktdemokratischer\nEntscheidungen erforderliche Offenheit der Auseinandersetzung (BGE 135 I\n292 Erw. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 145 I 287 Erw. 4.1). Das Ergebnis\neines Urnengangs kann unter anderem durch eine unzulässige behördliche\nBeeinflussung der Willensbildung der Stimmberechtigten im Vorfeld von Ur-\n\n"}