{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-06-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-731_2024-06-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=925&type=1563347022&cHash=2a7e22f0b612f0c683f8ee8276990e70", "Checksum": "ff9c14ef72ba54ad4b925215f4e13ae1"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:11:02", "Num": ["DIGS411-731"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 24.06.2024 DIGS411-731"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemeinderecht, Abstimmungsbeschwerde, Art. 164 GG. Urnenabstimmung. Rüge von Verfahrensmängeln im Vorfeld der Abstimmung. Beginn des Fristenlaufs (Erw. 1.3.3). Nichteintreten auf die Abstimmungsbeschwerde infolge Fristversäumnis, insofern der Beschwerdeführer geltend macht, die Information des Gemeinderates im erläuternden Bericht, dass er das Initiativbegehren einstimmig ablehne, verletze die Schweigepflicht bzw. das Kollegialprinzip und sei geeignet, die Stimmbürger zu beeinflussen (Erw. 1.3.4). Eintreten auf die Abstimmungsbeschwerde, insofern der Beschwerdeführer rügt, der Titel der Abstimmungsvorlage im erläuternden Bericht sei falsch (Erw. 1.3.5). Die verwendeten Formulierungen sind sachlich und nicht irreführend. Eine unzulässige behördliche Beeinflussung der Willensbildung aufgrund der Verwendung des Begriffs «Anpassung» des Baureglements im Titel des erläuternden Berichts liegt nicht vor (Erw. 2). 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Die verwendeten Formulierungen sind sachlich und nicht irreführend. Eine unzulässige behördliche Beeinflussung der Willensbildung aufgrund der Verwendung des Begriffs «Anpassung» des Baureglements im Titel des erläuternden Berichts liegt nicht vor (Erw. 2). Abweisung der Abstimmungsbeschwerde, soweit darauf eingetreten wird.\n\n Seite 6/14\nDer Beschwerdeführer ist offenkundig am politischen Geschehen in seiner\nWohngemeinde interessiert, was nicht zuletzt die Erhebung der Abstimmungsbeschwerde zeigt. Von der Haltung des Gemeinderates hat er seit längerer Zeit Kenntnis gehabt. Der exakte Zeitpunkt der Kenntnisnahme ist aus\nden Akten nicht ersichtlich. Aus den Angaben des Beschwerdeführers lässt\nsich aber schliessen, dass dies bereits vor dem 20. September 2023 gewesen sein muss. Allerdings ist erst mit der Medienmitteilung vom 19. September 2023 und deren Publikation auf der Webseite am Folgetag öffentlich bekannt geworden, dass die Initiative zustande gekommen ist und dass darüber\nam 4. Februar 2024 abgestimmt wird. Es erscheint deshalb sachgerecht,\ndass der früheste Zeitpunkt der Möglichkeit der Kenntnisnahme der das Initiativbegehren ablehnenden Haltung des Gemeinderates am 20. September\n2023 gewesen ist (vgl. auch BGE 145 I 286 Erw. 3). Die Haltung des Gemeinderates ist vom St.Galler Tagblatt in einen Bericht vom 5. Dezember 2023\n(«Neu formiertes Komitee will Älpli-Gegenwind-Initiative kippen: ‹Wollen sie\nmit allen Mitteln bekämpfen›») aufgenommen worden (zur Kenntnisnahme eines durch eine Pressemitteilung veröffentlichten Regierungsratsbeschlusses\nvgl. BGE 113 Ia 395 Erw. 2a). Am 20. Dezember 2023 hat der Gemeinderat\ndie Öffentlichkeit nochmals informiert. Aufgrund dieser Umstände und den eigenen Angaben des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass er als\npolitisch interessierte Person bereits im Zeitraum ab 20. September bis Ende\nDezember 2023 mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit von der Haltung des\nGemeinderates Kenntnis gehabt hat. Der exakte Zeitpunkt kann offenbleiben,\nda die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – offensichtlich verspätet erhoben worden ist.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Beschwerde am 24. Januar 2024 erhoben. Auf\ndem Couvert der Eingabe fehlt zwar der Poststempel. Dieses muss jedoch\nam 24. Januar 2024 der Post übergeben worden sein, da die Eingabe mittels\nA-Post versandt worden und am 25. Januar 2024 beim Departement des Innern eingegangen ist. Damit die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden\nwäre, hätte der Beschwerdeführer also erst am 10. Januar 2024 von der einstimmig ablehnenden Haltung des Gemeinderates Kenntnis erhalten dürfen.\nIn Anbetracht der geschilderten Umstände erscheint dies als wenig wahrscheinlich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits im Zeitraum ab 20. September 2023 bis Ende Dezember 2023 davon\nKenntnis erhalten hat. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerdeerhebung als verspätet. Der Beschwerdeführer hat sein Recht auf Anfechtung\ndeshalb verwirkt (vgl. VerwGE B 2021/133 vom 16. November 2021\nErw. 2.2.2; VerwGE B 2017/29 vom 20. Juli 2018 Erw. 4.2). Auf die Abstimmungsbeschwerde ist in diesem Punkt somit nicht einzutreten.\n\nSeite 7/14\n1.3.5 Der Beschwerdeführer rügt des Weiteren, der Titel der Abstimmungsvorlage im erläuternden Bericht sei falsch. Die Initiantinnen und Initianten wollten das Baureglement ergänzt haben. Von einer Anpassung sei nirgends die Rede. Er rügt damit ebenfalls einen Verfahrensmangel.\n\nDer Gemeinderat hat im erläuternden Bericht als Titel angegeben: «Initiativbegehren ‹700-Meter-Abstandsinitiative› zur Anpassung des Baureglements\nder Politischen Gemeinde Wattwil». In der amtlichen Publikation der Anmeldung der Initiative vom 23. Mai 2023 hat der Gemeinderat die Initiative dagegen wie folgt bezeichnet: «‹700 Meter Abstands-Initiative› zur Ergänzung des\nBaureglements der Politischen Gemeinde Wattwil». Der Wortlaut des Initiativbegehrens hat gelautet: «Das Baureglement ist wie folgt zu ergänzen: […]»\n(ABl 2023-00.101.259). In den Publikationen vom 20. September 2023 und\n20. Dezember 2023 hat sich der Gemeinderat nicht zum Titel des Initiativbegehrens geäussert. Grundlage des gerügten Verfahrensmangels bildet somit\nder erläuternde Bericht zur Urnenabstimmung vom 4. Februar 2024. Massgebend für die Einhaltung der Beschwerdefrist ist somit der Zeitpunkt der Zustellung des Stimmmaterials, denn ab diesem Zeitpunkt hat der Beschwerdeführer mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit vom gerügten Verfahrensmangel\nKenntnis erhalten (vgl. BGE 121 I 7 Erw. 4a.cc).\n\n"}