{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-06-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-731_2024-06-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=925&type=1563347022&cHash=2a7e22f0b612f0c683f8ee8276990e70", "Checksum": "ff9c14ef72ba54ad4b925215f4e13ae1"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:11:02", "Num": ["DIGS411-731"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 24.06.2024 DIGS411-731"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemeinderecht, Abstimmungsbeschwerde, Art. 164 GG. Urnenabstimmung. Rüge von Verfahrensmängeln im Vorfeld der Abstimmung. Beginn des Fristenlaufs (Erw. 1.3.3). Nichteintreten auf die Abstimmungsbeschwerde infolge Fristversäumnis, insofern der Beschwerdeführer geltend macht, die Information des Gemeinderates im erläuternden Bericht, dass er das Initiativbegehren einstimmig ablehne, verletze die Schweigepflicht bzw. das Kollegialprinzip und sei geeignet, die Stimmbürger zu beeinflussen (Erw. 1.3.4). Eintreten auf die Abstimmungsbeschwerde, insofern der Beschwerdeführer rügt, der Titel der Abstimmungsvorlage im erläuternden Bericht sei falsch (Erw. 1.3.5). Die verwendeten Formulierungen sind sachlich und nicht irreführend. Eine unzulässige behördliche Beeinflussung der Willensbildung aufgrund der Verwendung des Begriffs «Anpassung» des Baureglements im Titel des erläuternden Berichts liegt nicht vor (Erw. 2). Abweisung der Abstimmungsbeschwerde, soweit darauf eingetreten wird."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:11:02", "Checksum": "08f2ba5207a3a4267db9c25c26b07132", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 24.06.2024 DIGS411-731\nRegeste:\nGemeinderecht, Abstimmungsbeschwerde, Art. 164 GG. Urnenabstimmung. Rüge von Verfahrensmängeln im Vorfeld der Abstimmung. Beginn des Fristenlaufs (Erw. 1.3.3). Nichteintreten auf die Abstimmungsbeschwerde infolge Fristversäumnis, insofern der Beschwerdeführer geltend macht, die Information des Gemeinderates im erläuternden Bericht, dass er das Initiativbegehren einstimmig ablehne, verletze die Schweigepflicht bzw. das Kollegialprinzip und sei geeignet, die Stimmbürger zu beeinflussen (Erw. 1.3.4). Eintreten auf die Abstimmungsbeschwerde, insofern der Beschwerdeführer rügt, der Titel der Abstimmungsvorlage im erläuternden Bericht sei falsch (Erw. 1.3.5). Die verwendeten Formulierungen sind sachlich und nicht irreführend. Eine unzulässige behördliche Beeinflussung der Willensbildung aufgrund der Verwendung des Begriffs «Anpassung» des Baureglements im Titel des erläuternden Berichts liegt nicht vor (Erw. 2). Abweisung der Abstimmungsbeschwerde, soweit darauf eingetreten wird.\n\n Seite 5/14\nauch auf der Webseite publiziert (https://www.wattwil.ch/aktuellesinformationen/1958092). In der Medienmitteilung hat er die Öffentlichkeit darüber informiert, dass die Initiative zur Änderung des Baureglements zustande gekommen und der Abstimmungstermin auf den 4. Februar 2024 festgelegt worden\nsei. Er hat festgehalten, dass er einstimmig die Ablehnung der Initiative empfehle und auf einen Gegenvorschlag verzichte. In den «Mitteilungen des Gemeinderates» vom 19. Dezember 2023, die am 20. Dezember 2023 ebenfalls\nauf der Webseite publiziert worden sind (https://www.wattwil.ch/_docn/\n4901725/GR-News2023-12-19.pdf), hat sich der Gemeinderat gleich wie in\nder Medienmitteilung vom 19. September 2023 geäussert. Die einstimmig gefasste, ablehnende Haltung des Gemeinderates ist also bereits seit der Information der Öffentlichkeit betreffend das Zustandekommen des Initiativbegehrens am 20. September 2023 bekannt gewesen und am 20. Dezember 2023\nbestätigt worden. Im erläuternden Bericht zur Abstimmungsvorlage hat der\nGemeinderat diesbezüglich also nichts Neues veröffentlicht.\n\nDer Beschwerdeführer gibt an (act. 1), dass der Gemeinderat bereits im Vorfeld der Entstehung und Einreichung der Initiative betont habe, dass er einstimmig gegen das Initiativbegehren sei. Dem Beschwerdeführer ist die Haltung des Gemeinderates also schon seit längerem bekannt gewesen. Er\nmacht jedoch geltend, dass es sich dabei – im Gegensatz zum erläuternden\nBericht – nicht um amtliche Publikationen gehandelt habe. Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, als es sich bei den Publikationen vom\n20. September 2023 und 20. Dezember 2023 nicht um Publikationen im amtlichen Publikationsorgan der Vorinstanz gehandelt hat. Das amtliche Publikationsorgan der Vorinstanz ist die Publikationsplattform des Kantons St.Gallen\nund der St.Galler Gemeinden (https://publikationen.sg.ch/amtliche-publikatio-\nnen/; vgl. Art. 27 des Publikationsgesetzes [sGS 140.3; abgekürzt PubG] und\ndie Angabe auf der Webseite der Vorinstanz unter https://www.wattwil.ch/\ndienstleistungen/27723). Dort wurde lediglich die Anmeldung des Initiativbegehrens publiziert (amtliche Publikation vom 23. Mai 2023, ABl 2023-\n00.101.259). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist für die\nFrage des Beginns der Beschwerdefrist jedoch nicht massgebend, ob sich\nder Gemeinderat in einer amtlichen Publikation ablehnend geäussert hat, zumal sich die Frage stellt, was unter einer amtlichen Publikation zu verstehen\nist. Die Publikationen vom 20. September 2023 und 20. Dezember 2023 lassen sich nämlich auf Art. 4 des Öffentlichkeitsgesetzes (sGS 140.2; abgekürzt\nOeffG) stützen und es erscheint nicht von Vornherein ausgeschlossen, diese\nals amtliche Publikationen zu qualifizieren, da über die amtliche Tätigkeit des\nGemeinderates informiert worden ist. Diese Frage kann vorliegend aber offenbleiben. Massgebend für den Beginn der Beschwerdefrist ist nämlich,\nwann der Beschwerdeführer mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit von der\neinstimmig gefassten, ablehnenden Haltung des Gemeinderates Kenntnis erhalten hat. Einer formellen Anordnung des Gemeinderates bedarf es dabei\nnicht zwingend (vgl. oben Erw. 1.3.3).\n\n"}