{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-06-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-731_2024-06-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=925&type=1563347022&cHash=2a7e22f0b612f0c683f8ee8276990e70", "Checksum": "ff9c14ef72ba54ad4b925215f4e13ae1"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:11:02", "Num": ["DIGS411-731"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 24.06.2024 DIGS411-731"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemeinderecht, Abstimmungsbeschwerde, Art. 164 GG. Urnenabstimmung. Rüge von Verfahrensmängeln im Vorfeld der Abstimmung. Beginn des Fristenlaufs (Erw. 1.3.3). Nichteintreten auf die Abstimmungsbeschwerde infolge Fristversäumnis, insofern der Beschwerdeführer geltend macht, die Information des Gemeinderates im erläuternden Bericht, dass er das Initiativbegehren einstimmig ablehne, verletze die Schweigepflicht bzw. das Kollegialprinzip und sei geeignet, die Stimmbürger zu beeinflussen (Erw. 1.3.4). Eintreten auf die Abstimmungsbeschwerde, insofern der Beschwerdeführer rügt, der Titel der Abstimmungsvorlage im erläuternden Bericht sei falsch (Erw. 1.3.5). Die verwendeten Formulierungen sind sachlich und nicht irreführend. Eine unzulässige behördliche Beeinflussung der Willensbildung aufgrund der Verwendung des Begriffs «Anpassung» des Baureglements im Titel des erläuternden Berichts liegt nicht vor (Erw. 2). 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Die verwendeten Formulierungen sind sachlich und nicht irreführend. Eine unzulässige behördliche Beeinflussung der Willensbildung aufgrund der Verwendung des Begriffs «Anpassung» des Baureglements im Titel des erläuternden Berichts liegt nicht vor (Erw. 2). Abweisung der Abstimmungsbeschwerde, soweit darauf eingetreten wird.\n\n1.3.3 Das Gesetz knüpft für den Beginn der Beschwerdefrist an das Bekanntwerden des Beschwerdegrundes, also des Verfahrensmangels, an. Dieser ist innert 14 Tagen zu rügen (Art. 164 Abs. 3 GG). Verfahrensmängel bilden Fehler wie die nicht gehörige Auskündung der Abstimmung bezüglich der\ngesetzlich vorgesehenen Frist, die Anwendung eines ungesetzlichen Verhandlungsmodus oder die fehlerhafte Zusammensetzung des Abstimmungskörpers (P. GLAUS, KONZEPTION DER GEMEINDEAUTONOMIE, MIT BESONDERER\nDARSTELLUNG DER AUTONOMIE DER SANKTGALLISCHEN GEMEINDEN, ZÜRICH\n1984, S. 222 UND 224 MIT HINWEISEN; J. SCHERRER, DIE DEMOKRATIE IN DER\nORDENTLICHEN GEMEINDEORGANISATION DES KANTONS ST.GALLEN, ZÜRICH\n1965, S. 251 F.; C. HILLER, DIE STIMMRECHTSBESCHWERDE, ZÜRICH 1990,\nS. 126 F.; VerwGE B 2021/133 vom 16. November 2021 Erw. 2.1; bestätigt\ndurch Urteil des BGer 1C_6/2022 vom 30. Juni 2022 Erw. 3.3.1; vgl. auch\nVerwGE B 2017/29 vom 20. Juli 2018 Erw. 4.1). Mängel hinsichtlich von Vorbereitungshandlungen im Vorfeld von Wahlen und Abstimmungen sind somit\nsofort bzw. innert vierzehn Tagen seit dessen Bekanntwerden und vor Durch-\n\nSeite 4/14\nführung der Wahl oder Abstimmung zu rügen. Unterlässt dies die stimmberechtigte Person, so verwirkt sie im Grundsatz das Recht zur Anfechtung.\nDiese Praxis bezweckt, dass Mängel möglichst noch vor der Wahl oder Abstimmung behoben werden können und der Urnengang nicht wiederholt zu\nwerden braucht (vgl. BGE 147 I 197 Erw. 3.3; 140 I 341 Erw. 4.4; VerwGE\nB 2021/133 vom 16. November 2021 Erw. 2.1 mit Verweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).\n\nWerden Verfahrensmängel im Vorfeld von Abstimmungen angefochten, gelten mit Blick auf den Fristenlauf also besondere Regeln. Die Frist beginnt\ngrundsätzlich mit der Möglichkeit der Kenntnisnahme des Mangels zu laufen\n(vgl. BGE 121 I 7 Erw. 4a.cc; KÖLZ / HÄNER / BERTSCHI, VERWALTUNGSVERFAH-\nREN UND VERWALTUNGSRECHTSPFLEGE DES BUNDES, ZÜRICH / BASEL / GENF\n2013, RZ. 1743; C. HILLER, A.A.O., S. 27 F.). Das st.gallische Recht knüpft\ndenn auch an das «Bekanntwerden» des Verfahrensmangels an, was die\nMassgeblichkeit einer objektivierten Betrachtungsweise zusätzlich unterstreicht. Für den Beginn der Beschwerdefrist ist es ausreichend, dass die Bürgerin oder der Bürger mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit von der behaupteten Unregelmässigkeit Kenntnis erhalten hat (KIENER / RÜTSCHE / KUHN, ÖF-\nFENTLICHES VERFAHRENSRECHT, ZÜRICH / ST.GALLEN 2021, RZ. 1844). Dabei\nkönnen ein fehlerhafter Realakt (KIENER / RÜTSCHE / KUHN, A.A.O., RZ. 1844)\noder eine aus sonstigen Gründen frühere Kenntnisnahme einer Tatsache\noder eines Entscheids (P. ATTINGER, DIE RECHTSPRECHUNG DES BUNDESGE-\nRICHTES ZU KANTONALEN VOLKSINITIATIVEN, ZÜRICH 2016, S. 29 F.) fristauslösend wirken. Es bedarf somit nicht zwingend einer formellen Anordnung (zum\nGanzen VerwGE B 2021/133 vom 16. November 2021 Erw. 2.1; vgl. auch Urteil des BGer 1C_155/2021 vom 23. November 2021 Erw. 4.3).\n\n1.3.4 Mit der Rüge, die Ausführungen des Gemeinderates im erläuternden Bericht zur Abstimmungsvorlage, dass er das Initiativbegehren einstimmig ablehne, stelle eine Verletzung der Schweigepflicht bzw. des Kollegialprinzips dar und sei geeignet, die Stimmbürgerschaft zu beeinflussen, macht\nder Beschwerdeführer einen Verfahrensmangel geltend. Im Folgenden ist zu\nprüfen, wann die Beschwerdefrist zu laufen begonnen hat bzw. ob diese eingehalten worden ist. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, dass\ndie Zustellung des Stimmmaterials fristauslösend sei. Die Vorinstanz weist in\nder Vernehmlassung darauf hin, dass der Gemeinderat seine Haltung – die\neinstimmige Ablehnung des Initiativbegehrens – bereits in der Medienmitteilung vom 20. September 2024 (recte: 19. September 2023, act. 6-3) publiziert\nhabe (act. 6). In der Duplik weist sie ebenfalls auf diese Medienmitteilung hin\nund hält fest, sie habe die (einstimmige) Ablehnung der Initiative bereits damals öffentlich gemacht (act. 10).\n\nAus den Akten ist ersichtlich, dass der Gemeinderat am 19. September 2023\neine Medienmitteilung verschickt hat (act. 6-3). Er hat diese am Folgetag\n\n"}