{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-06-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-731_2024-06-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=925&type=1563347022&cHash=2a7e22f0b612f0c683f8ee8276990e70", "Checksum": "ff9c14ef72ba54ad4b925215f4e13ae1"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:11:02", "Num": ["DIGS411-731"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 24.06.2024 DIGS411-731"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemeinderecht, Abstimmungsbeschwerde, Art. 164 GG. Urnenabstimmung. Rüge von Verfahrensmängeln im Vorfeld der Abstimmung. Beginn des Fristenlaufs (Erw. 1.3.3). Nichteintreten auf die Abstimmungsbeschwerde infolge Fristversäumnis, insofern der Beschwerdeführer geltend macht, die Information des Gemeinderates im erläuternden Bericht, dass er das Initiativbegehren einstimmig ablehne, verletze die Schweigepflicht bzw. das Kollegialprinzip und sei geeignet, die Stimmbürger zu beeinflussen (Erw. 1.3.4). Eintreten auf die Abstimmungsbeschwerde, insofern der Beschwerdeführer rügt, der Titel der Abstimmungsvorlage im erläuternden Bericht sei falsch (Erw. 1.3.5). Die verwendeten Formulierungen sind sachlich und nicht irreführend. Eine unzulässige behördliche Beeinflussung der Willensbildung aufgrund der Verwendung des Begriffs «Anpassung» des Baureglements im Titel des erläuternden Berichts liegt nicht vor (Erw. 2). 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Die verwendeten Formulierungen sind sachlich und nicht irreführend. Eine unzulässige behördliche Beeinflussung der Willensbildung aufgrund der Verwendung des Begriffs «Anpassung» des Baureglements im Titel des erläuternden Berichts liegt nicht vor (Erw. 2). Abweisung der Abstimmungsbeschwerde, soweit darauf eingetreten wird.\n\nH. Mit Duplik vom 16. Mai 2024 hielt die Vorinstanz an den Anträgen\nfest und nahm zu den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Replik\nStellung (act. 10).\n\nI. Auf weitere Begebenheiten und Ausführungen der Beteiligten\nwird, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.\n\nErwägungen\n\n1.\n1.1 Vorweg ist von Amtes wegen zu prüfen, ob auf die Abstimmungsbeschwerde eingetreten werden kann. Zu den Eintretensvoraussetzungen,\ndie allesamt erfüllt sein müssen, gehören die Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz, ein taugliches Anfechtungsobjekt, die Legitimation des Beschwerdeführers sowie eine frist- und formgerechte Beschwerdeeingabe (Art. 110\ndes Gesetzes über Wahlen und Abstimmungen [sGS 125.3; abgekürzt WAG]\ni.V.m. Art. 164 f. des Gemeindegesetzes [sGS 151.2; abgekürzt GG] und\nArt. 45 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]).\n\n1.2 Stimmberechtigte können bei Wahlen und Abstimmungen der Gemeinden beim zuständigen Departement Beschwerde führen. Das Verfahren\nrichtet sich nach Art. 164 und 165 GG (Art. 110 WAG). Vorbereitung und\nDurchführung von Abstimmungen können von Stimmberechtigten wegen Verfahrensmängeln angefochten werden (Art. 164 Abs. 1 GG). Die Beschwerde\nist innert vierzehn Tagen seit Bekanntwerden des Beschwerdegrunds, spätestens innert vierzehn Tagen seit der Abstimmung einzureichen. Das zuständige Departement sagt die Abstimmung ab oder hebt sie auf, wenn der Verfahrensmangel von entscheidendem Einfluss auf das Ergebnis sein könnte,\ngewesen ist oder hätte sein können (Art. 164 Abs. 3 GG).\n\n1.3\n1.3.1 Das Departement des Innern ist für die Behandlung der Abstimmungsbeschwerde zuständig (Art. 110 WAG i.V.m. Art. 164 GG und Art. 22\nBst. a und c des Geschäftsreglements der Regierung und der Staatskanzlei\n[sGS 141.3; abgekürzt GeschR]). Der Beschwerdeführer ist in der politischen\nGemeinde Wattwil unbestrittenermassen stimmberechtigt, womit er die Legitimationsvoraussetzungen von Art. 164 Abs. 1 GG erfüllt. Die Rügen des Beschwerdeführers betreffen die Ausführungen des Gemeinderates im erläuternden Bericht zur Urnenabstimmung vom 4. Februar 2024. Der erläuternde\n\nSeite 3/14\nBericht bildet ein taugliches Anfechtungsobjekt (vgl. HANGARTNER / KLEY /\nBRAUN BINDER / GLASER, DIE DEMOKRATISCHEN RECHTE IN BUND UND KANTO-\nNEN DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT, 2. AUFL., ZÜRICH / ST.GAL-\nLEN 2023, RZ. 2633; BGE 118 Ia 274 Erw. 1d, wonach die gerügte Anordnung\ndas Anfechtungsobjekt bildet und die Abstimmung selber nur als Vollzugsakt\nder früheren, mangelhaften Anordnung erscheint). Die Beschwerde wurde\nformgerecht eingereicht (Art. 165 GG i.V.m. Art. 48 VRP). In Bezug auf die\nEinhaltung der Beschwerdefrist sind die Rügen des Beschwerdeführers im\nDetail zu prüfen.\n\n1.3.2 Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend (act. 1),\nder Gemeinderat habe die Schweigepflicht bzw. das Amtsgeheimnis verletzt,\nindem er in der Abstimmungsvorlage (gemeint wohl: im erläuternden Bericht)\nzur Urnenabstimmung vom 4. Februar 2024 angegeben habe, er lehne das\nInitiativbegehren einstimmig ab. Der Gemeinderat habe zwar schon im Vorfeld der Entstehung und Einreichung der Initiative mehrfach betont, dass er\neinstimmig gegen das Initiativbegehren sei. Dies seien jedoch keine amtlichen Publikationen gewesen. Mit der Äusserung in der Abstimmungsvorlage,\ndie amtlich sei, habe er die rote Linie überschritten. Die Bekanntgabe des\nStimmverhältnisses bei einem Beschluss einer Gemeindebehörde sei geeignet, die Stimmbürgerschaft zu beeinflussen. Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer, der Titel in der Abstimmungsvorlage sei falsch, denn die Initiantinnen und Initianten wollten das Baureglement ergänzt haben. Von einer Anpassung sei nirgends die Rede. In der Replik bringt der Beschwerdeführer in\nBezug auf die Bekanntgabe des Stimmverhältnisses im Wesentlichen ergänzend vor, dass nebst den gesetzlichen Vorgaben zur Geheimhaltung auch\ndas Kollegialprinzip zum Tragen komme (act. 8).\n\n"}