{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-06-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-731_2024-06-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=925&type=1563347022&cHash=2a7e22f0b612f0c683f8ee8276990e70", "Checksum": "ff9c14ef72ba54ad4b925215f4e13ae1"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:11:02", "Num": ["DIGS411-731"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 24.06.2024 DIGS411-731"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemeinderecht, Abstimmungsbeschwerde, Art. 164 GG. Urnenabstimmung. Rüge von Verfahrensmängeln im Vorfeld der Abstimmung. Beginn des Fristenlaufs (Erw. 1.3.3). Nichteintreten auf die Abstimmungsbeschwerde infolge Fristversäumnis, insofern der Beschwerdeführer geltend macht, die Information des Gemeinderates im erläuternden Bericht, dass er das Initiativbegehren einstimmig ablehne, verletze die Schweigepflicht bzw. das Kollegialprinzip und sei geeignet, die Stimmbürger zu beeinflussen (Erw. 1.3.4). Eintreten auf die Abstimmungsbeschwerde, insofern der Beschwerdeführer rügt, der Titel der Abstimmungsvorlage im erläuternden Bericht sei falsch (Erw. 1.3.5). Die verwendeten Formulierungen sind sachlich und nicht irreführend. Eine unzulässige behördliche Beeinflussung der Willensbildung aufgrund der Verwendung des Begriffs «Anpassung» des Baureglements im Titel des erläuternden Berichts liegt nicht vor (Erw. 2). Abweisung der Abstimmungsbeschwerde, soweit darauf eingetreten wird."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:11:02", "Checksum": "08f2ba5207a3a4267db9c25c26b07132", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 24.06.2024 DIGS411-731\nRegeste:\nGemeinderecht, Abstimmungsbeschwerde, Art. 164 GG. Urnenabstimmung. Rüge von Verfahrensmängeln im Vorfeld der Abstimmung. Beginn des Fristenlaufs (Erw. 1.3.3). Nichteintreten auf die Abstimmungsbeschwerde infolge Fristversäumnis, insofern der Beschwerdeführer geltend macht, die Information des Gemeinderates im erläuternden Bericht, dass er das Initiativbegehren einstimmig ablehne, verletze die Schweigepflicht bzw. das Kollegialprinzip und sei geeignet, die Stimmbürger zu beeinflussen (Erw. 1.3.4). Eintreten auf die Abstimmungsbeschwerde, insofern der Beschwerdeführer rügt, der Titel der Abstimmungsvorlage im erläuternden Bericht sei falsch (Erw. 1.3.5). Die verwendeten Formulierungen sind sachlich und nicht irreführend. Eine unzulässige behördliche Beeinflussung der Willensbildung aufgrund der Verwendung des Begriffs «Anpassung» des Baureglements im Titel des erläuternden Berichts liegt nicht vor (Erw. 2). Abweisung der Abstimmungsbeschwerde, soweit darauf eingetreten wird.\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: DIGS411-731\nStelle: Generalsekretariat Departement des Innern\nInstanz: Departement des Innern\nPublikationsdatum: 20.06.2025\nEntscheiddatum: 24.06.2024\n\nEntscheid Departement des Innern vom 24. Juni 2024\nGemeinderecht, Abstimmungsbeschwerde, Art. 164 GG. Urnenabstimmung.\nRüge von Verfahrensmängeln im Vorfeld der Abstimmung. Beginn des\nFristenlaufs (Erw. 1.3.3). Nichteintreten auf die Abstimmungsbeschwerde\ninfolge Fristversäumnis, insofern der Beschwerdeführer geltend macht, die\nInformation des Gemeinderates im erläuternden Bericht, dass er das\nInitiativbegehren einstimmig ablehne, verletze die Schweigepflicht bzw. das\nKollegialprinzip und sei geeignet, die Stimmbürger zu beeinflussen (Erw.\n1.3.4). Eintreten auf die Abstimmungsbeschwerde, insofern der\nBeschwerdeführer rügt, der Titel der Abstimmungsvorlage im erläuternden\nBericht sei falsch (Erw. 1.3.5). Die verwendeten Formulierungen sind\nsachlich und nicht irreführend. Eine unzulässige behördliche Beeinflussung\nder Willensbildung aufgrund der Verwendung des Begriffs «Anpassung» des\nBaureglements im Titel des erläuternden Berichts liegt nicht vor (Erw. 2).\nAbweisung der Abstimmungsbeschwerde, soweit darauf eingetreten wird.\n\nDen Entscheid DIGS411-731 vom 24. Juni 2024 finden Sie im angehängten PDF-\nDokument.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/15\nKanton St.Gallen\nDepartement des Innern\n\nDIGS411-731\n\nEntscheid vom 24. Juni 2024\n\nBeschwerdeführer A.___\n\ngegen\n\nVorinstanz Politische Gemeinde Wattwil\nvertreten durch den Gemeinderat Wattwil, Grüenaustrasse 7,\n9630 Wattwil\n\nBetreff Urnenabstimmung vom 4. Februar 2024, Initiativbegehren\n«700-Meter-Abstandsinitiative» zur Anpassung des Baureglements\nder Politischen Gemeinde Wattwil; Abstimmungsbeschwerde\nSachverhalt\n\nA. Am 4. Februar 2024 fand in der politischen Gemeinde Wattwil die\nUrnenabstimmung betreffend das Initiativbegehren «700-Meter-Abstandsiniti-\native» zur Anpassung des Baureglements der politischen Gemeinde Wattwil\nstatt. Diese hatte die Aufnahme einer Abstandsregelung für Windkraftanlagen\nim Baureglement zum Gegenstand. Im Rahmen der Vorbereitung der Abstimmung hatte der Gemeinderat den erläuternden Bericht zur Vorlage erlassen\n(act. 6-2). Er hatte unter «2. Argumente des Gemeinderates» einleitend festgehalten, dass der Gemeinderat einstimmig zum Schluss gelangt sei, die Initiative aus grundsätzlichen Überlegungen abzulehnen.\n\nB. Mit Eingabe vom 24. Januar 2024 – also vor dem Abstimmungstermin – hatte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) eine Abstimmungsbeschwerde erhoben (act. 1). Er hatte beantragt, die Abstimmung sei zu kassieren und der Gemeinderat sei anzuweisen, die Abstimmung nochmals korrekt\ndurchzuführen und sich dabei jedweder Äusserung zu enthalten, die geeignet\nwäre, die Stimmbürgerschaft zu beeinflussen. Zur Begründung machte er im\nWesentlichen geltend, die Angabe in der Abstimmungsvorlage (gemeint wohl:\nim erläuternden Bericht), dass der Gemeinderat das Initiativbegehren einstimmig ablehne, verletze die Schweigepflicht bzw. das Amtsgeheimnis und sei\ngeeignet, die Stimmbürgerschaft zu beeinflussen. Im Weiteren sei der Titel in\nder Abstimmungsvorlage falsch, denn die Initiantinnen und Initianten wollten\ndas Baureglement ergänzt haben. Von einer Anpassung sei nirgends die\nRede.\n\nC. Die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger der politischen Gemeinde Wattwil lehnten das Initiativbegehren in der Urnenabstimmung vom\n4. Februar 2024 mit 60.8 Prozent Nein-Stimmenanteil bei einer Stimmbeteiligung von 37.2 Prozent ab (act. 6-6).\n\nD. Der vom Departement des Innern am 29. Januar 2024 erhobene\nKostenvorschuss von Fr. 2'000.– wurde am 12. Februar 2024 fristgerecht bezahlt (act. 2, 3).\n\nE. Das Departement des Innern gab dem Beschwerdeführer am\n23. Februar 2024 unter Hinweis auf das Resultat der Urnenabstimmung Gelegenheit zum Rückzug der Beschwerde (act. 4). Der Beschwerdeführer\nmachte davon keinen Gebrauch.\n\nF. Mit Vernehmlassung vom 5. April 2024 beantragte die politische\nGemeinde Wattwil, vertreten durch den Gemeinderat Wattwil (nachfolgend\nVorinstanz), unter Kostenfolge die Ablehnung der vom Beschwerdeführer gestellten Rechtsbegehren, sofern darauf einzutreten sei (act. 6).\n\nSeite 2/14\nG. Mit undatierter Eingabe (Posteingang 23. April 2024) nahm der\nBeschwerdeführer im Sinn einer Replik Stellung (act. 8).\n\n"}