2. Die Angelegenheit wird im Sinn von Ziffer 3.3.3 und 4 der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen zur erneuten Prüfung und neuem Entscheid. 3. Die politische Gemeinde B.___ bezahlt die amtlichen Kosten von Fr. 1'200.–. 4. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 900.– wird A.___ nach Rechtskraft dieses Entscheids zurückerstattet. 5. Das Begehren der politischen Gemeinde B.___ um Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung wird abgewiesen. 6. Das Begehren von A.___ um Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung wird abgewiesen. Die Vorsteherin Dr. Laura Bucher Regierungsrätin Seite 17/17