Der Rekurrent ist weder berufsmässig vertreten noch belegt und begründet er zu entschädigende Auslagen. Ihm kann deshalb weder eine Partei- noch eine Umtriebsentschädigung zugesprochen werden (vgl. Art. 98ter VRP i.V.m. Art. 95 Abs. 3 ZPO; vgl. VerwGE B 2017/59 vom 23. März 2018 E. 7 mit Hinweisen). Das Begehren des Rekurrenten ist daher ebenfalls abzuweisen. Seite 16/17 Entscheid 1. Der Rekurs von A.___ vom 4. Januar 2024 wird gutgeheissen, und die Verfügung der Sozialen Dienste B.___ vom 12. Dezember 2023 wird aufgehoben.