6.3 Der nicht berufsmässig vertretene Beteilgte erhält seine Umtriebe nach Art. 98ter VRP i.V.m. Art. 95 Abs. 3 Bst. c der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272; abgekürzt ZPO) nur angemessen und nicht voll entschädigt, und auch dies nur in begründeten Fällen. Keine ausseramtliche Entschädigung erhält der Beteiligte zugesprochen, der es unterlassen hat, rechtzeitig einen Entschädigungsantrag zu stellen oder die Höhe der entstandenen notwendigen Auslagen nachzuweisen (vgl. A. LINDER, PK VRP/SG, ART. 98BIS VRP N 12). Der Rekurrent ist weder berufsmässig vertreten noch belegt und begründet er zu entschädigende Auslagen.