Da die Vorinstanz überwiegend finanzielle Interessen verfolgt, ist auf die Erhebung nicht zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). Der vom Rekurrenten geleistete Kostenvorschuss von Fr. 900.– ist ihm nach Rechtskraft dieses Rekursentscheids zurückzuerstatten. 6. 6.1 Sowohl die Vorinstanz als auch der Rekurrent (in der Replik) beantragen die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung. Ausseramtliche Kosten werden im Rekursverfahren entschädigt, soweit sie aufgrund der Sach- und Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP).