Seite 15/17 Erw. 3.2 m.w.H.; R VON RAPPARD-HIRT, PK VRP/SG, ART. 95 VRP N 5). Dem Verfahrensausgang entsprechend – der Rekurrent gilt als obsiegend, die Vorinstanz als unterliegend – sind die amtlichen Kosten der Vorinstanz aufzuerlegen. Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.– erscheint vorliegend angemessen (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung [sGS 821.5]. Da die Vorinstanz überwiegend finanzielle Interessen verfolgt, ist auf die Erhebung nicht zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP).