Gestützt auf Art. 56 Abs. 2 VRP ist die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen zwecks Ermittlung des rückerstattungspflichtigen Betrags sowie anschliessender Abklärung der aktuellen finanziellen Verhältnisse des Rekurrenten und Neubeurteilung betreffend Zumutbarkeit der Rückerstattung. 5. In Verwaltungsstreitigkeiten hat jener Beteiligte die Verfahrenskosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden (Art. 95 Abs. 1 VRP). Die Rückweisung der Sache zum erneuten Entscheid gilt als Obsiegen (Urteil des Bundesgerichtes 5A_845/2016 vom 2. März 2018