4. Zusammengefasst ergibt sich, dass die Vorinstanz den massgeblichen Sachverhalt nicht im erforderlichen Mass ermittelt und damit ihre gesetzliche Untersuchungspflicht verletzt hat. Ferner verletzte sie das rechtliche Gehör des Rekurrenten, indem sie seine Vorbringen und eingereichten Unterlagen offensichtlich nicht geprüft bzw. sich nicht damit auseinandergesetzt und ihre Verfügung im Ergebnis nicht begründet hat. Der Rekurs ist daher gutzuheissen und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. Gestützt auf Art.