Dies kann indessen auch offenbleiben, weil sich der Rekurrent und seine Tochter – soweit ersichtlich – zulässigerweise formlos hinsichtlich monatlicher Unterhaltszahlungen des Rekurrenten (wie auch deren Reduktion) geeinigt hatten. Zuvor war es ihm aufgrund seiner langjährigen Sozialhilfeabhängigkeit und ihrer (seit September 2011 bis zur Volljährigkeit erfolgten) Unterbringung in (Dauer-)Familienpflege nicht möglich, Unterhalt für die Tochter (in Form von Pflege, Erziehung oder Geldzahlung; vgl. Art. 276 Abs. 1 ZGB) zu leisten.