Seite 14/17 setzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [SR 831.10]). Ob damals auch die maximale Dauer des Anspruchs auf Stipendien (vgl. Art. 10 des Gesetzes über die staatlichen Stipendien und Studiendarlehen [sGS 211.5]) ausgeschöpft war, lässt sich aufgrund der vorliegenden Akten nicht feststellen. Dies kann indessen auch offenbleiben, weil sich der Rekurrent und seine Tochter – soweit ersichtlich – zulässigerweise formlos hinsichtlich monatlicher Unterhaltszahlungen des Rekurrenten (wie auch deren Reduktion) geeinigt hatten.