3.4.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Rekurrent seit anfangs Oktober 2022 seiner Tochter monatliche Beträge von zuerst Fr. 700.–, seit Ende Mai 2023 Fr. 600.– überwies (Beilage zu act. 12/218, act. 1/2). Seit die Tochter des Rekurrenten ihr 25. Altersjahr vollendet hat, besteht kein Anspruch mehr auf Ausbildungszulagen (vgl. Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen [SR 836.2]). Auf denselben Zeitpunkt hin entfiel der Anspruch auf eine Kinderrente zur IV- Rente des Rekurrenten (vgl. Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [SR 831.20] i.V.m. Art. 25 Abs. 1 und 5 des Bundesge-