3.4 3.4.1 Nachdem die Vorinstanz im Rahmen ihrer Vernehmlassung eine noch bestehende Unterhaltspflicht bestreitet und auf fehlende Gerichtsurteile verweist, ist vorliegend auf den Einwand des Rekurrenten einzugehen, weil seine Tochter keinen Anspruch mehr auf Ausbildungszulagen sowie eine Kinderrente zu seiner IV-Rente habe und die maximale Bezugsdauer für Stipendien aufgebrauch sei, stehe er als Vater in der Pflicht, seine Tochter nach seinen Möglichkeiten zu unterstützen, was er seit einem Jahr tue.