Seite 13/17 3.3.3 Den ermittelten Rückforderungsbetrag wird die Vorinstanz dem Rekurrenten bekanntzugeben haben (mittels eines detaillierten Auszugs) und – gestützt auf von ihr neu einzuholende aktuelle Unterlagen betreffend die finanziellen Verhältnisse des Rekurrenten – erneut über die Zumutbarkeit einer Rückerstattung zu befinden haben.