Die ihr eine Woche vor dem Verfügungsversand zugegangene Steuerveranlagung für das Jahr 2022 (act. 12/226), ignorierte sie ebenfalls (act. 12/227). Dadurch klärte sie nicht nur den massgeblichen Sachverhalt hinsichtlich Zumutbarkeit ungenügend ab, sondern verletzte zudem in schwerwiegender Weise das rechtliche Gehör des Rekurrenten. Die Angelegenheit ist daher auch zur erneuten Prüfung der Zumutbarkeit einer Rückerstattung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Rückweisung führt nicht zu einem formalistischen Leerlauf, sondern ist – wie ewähnt – bereits aufgrund der erforderlichen Ermittlung des massgeblichen Rückerstattungsbetrags durch die Vorinstanz notwendig (vgl. Erw. 3.2.6).