3.3.2 In der Folge stellte die Vorinstanz dem Rekurrenten weder den Verfügungsentwurf zum rechtlichen Gehör zu, noch teilte sie ihm auf andere Weise mit, wie sie zu entscheiden beabsichtige. Sie forderte weder weitere Unterlagen ein, noch setzte sie sich mit den vom Rekurrenten vorgebrachten Argumenten sowie bereits eingereichten Unterlagen auch nur ansatzweise auseinander. Die ihr eine Woche vor dem Verfügungsversand zugegangene Steuerveranlagung für das Jahr 2022 (act. 12/226), ignorierte sie ebenfalls (act. 12/227).