gemeint rückwirkende Auszahlungen bzw. Nachzahlungen) unrealistisch sei, verwies er am 8. Dezember 2023 erneut darauf und ersuchte darum die Steuerveranlagung 2022 abzuwarten. Er kam somit seiner Auskunftspflicht nach (vgl. Erw. 3.1.2.2; VerwGE B 2022/62 vom 20. Oktober 2022 Erw. 3.2).