Nach einer ohne konkretes Datum gewährten Fristerstreckung (act. 12/222) reichte er am 8. Dezember 2023 den ausgefüllten Fragebogen, weitere Kontoauszüge für die letzten drei Monate, die neusten Versicherungspolicen für die Krankenkasse (KVG) sowie den aktuellen Mietvertrag ein (act. 12/223). Nachdem er bereits am 3. Oktober 2023 darauf hingewiesen hatte, dass die Steuerveranlagung für das Jahr 2021 aufgrund von sechs Jahren Rückzahlungen IV (vgl. act. 12/222; gemeint rückwirkende Auszahlungen bzw. Nachzahlungen) unrealistisch sei, verwies er am 8. Dezember 2023 erneut darauf und ersuchte darum die Steuerveranlagung 2022 abzuwarten.