Ausserdem führte er aus, aufgrund des erforderlichen Umzugs würden verschiedene Kosten anfallen. Zudem stehe er als Vater in der Pflicht, die Tochter nach seinen Möglichkeiten zu unterstützen, weil sie aufgrund ihres Alters weder eine Kinderrente noch eine Ausbildungszulage erhalte (act. 12/217, 12/218). Nach einer ohne konkretes Datum gewährten Fristerstreckung (act. 12/222) reichte er am 8. Dezember 2023 den ausgefüllten Fragebogen, weitere Kontoauszüge für die letzten drei Monate, die neusten Versicherungspolicen für die Krankenkasse (KVG) sowie den aktuellen Mietvertrag ein (act.