Eine Überprüfung und allfällige Anfechtung der Höhe war dem Rekurrenten aufgrund der fehlenden Bekanntgabe zum vornherein gar nicht möglich. Die Höhe des Rückerstattungsbetrags ist nach dem Gesagten nicht erstellt und lässt sich auch nicht im Rahmen des vorliegenden Rekursverfahrens ermitteln. Es fehlt somit an der erforderlichen Entscheidreife (vgl. CAVELTI / VÖGELI, VERWALTUNGSGERICHTSBAR- KEIT IM KANTON ST.GALLEN, ST.GALLEN 2003, RZ. 1029; T. KAMBER, PK VRP/SG ART. 56 VRP N 15 FF.). Daher ist der Rekurs bereits aus diesem