3.2.6 Die Vorinstanz ist vorliegend hinsichtlich nachvollziehbarer detaillierter (chronologischer) Aufstellung von den Rekurrenten betreffenden Ausgaben und Einnahmen mit konkreter Bezeichnung (detaillierter Kontoauszug über den gesamten Zeitraum der erfolgten Unterstützung) und gestützt darauf Ermittlung der Höhe des Rückerstattungsanspruchs ihrer Untersuchungspflicht nur ungenügend nachgekommen. Eine Überprüfung und allfällige Anfechtung der Höhe war dem Rekurrenten aufgrund der fehlenden Bekanntgabe zum vornherein gar nicht möglich.