Der Untersuchungsgrundsatz beherrscht und prägt das öffentliche Verfahrensrecht. Er setzt das Gesetzmässigkeitsprinzip um, dient der Verwirklichung und umfassenden Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Interessen und stellt den Schutz der schwächeren Partei sowie das Gleichbehandlungsgebot sicher (ARTA, PK VRP/SG, ÜBERBLICK, N 20).