3.2.5 Wie erwähnt (vgl. Erw. 3.1.2) ist nach dem Untersuchungsgrundsatz die Behörde (vorliegend die Vorinstanz) für die Feststellung des massgeblichen Sachverhalts – wozu im hier zu beurteilenden Fall auch die Höhe des Rückerstattungsbetrags gehört –, und damit auch für die Beweisführung verantwortlich. Sie hat den Sachverhalt von sich aus richtig und vollständig zusammenzutragen und – grundsätzlich ohne Bindung an entsprechende Beweisbegehren der Parteien – die ihr notwendig erscheinenden Beweise zu erheben. Der Untersuchungsgrundsatz beherrscht und prägt das öffentliche Verfahrensrecht.