Abs. 3 des Regierungsbeschlusses über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE [sGS 381.30]; Ziff. 1 Abs. 4 des Kantonsratsbeschlusses über die Genehmigung des Regierungsbeschlusses über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE [sGS 381.3]). Den aktuellen Tarifen ist zu entnehmen, dass die Gemeinde den Klientenbeitrag und Nebenkosten bei Personen mit Sozialhilfe finanziert. Zur Zeit der Therapie des Rekurrenten wurde noch kein Klientenbeitrag erhoben (vgl. Beilage zu act. 12/148).