Seite 11/17 Unterbringung von suchtkranken Personen in einer der IVSE unterstellten stationären Einrichtung der Suchthilfe: a) die Leistungsabgeltung nach Abzug der Beiträge der Unterhaltspflichtigen sowie der weiteren gesetzlichen Kostenträger; b) die Beiträge der Unterhaltspflichtigen nach Art. 22 der IVSE (Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE [sGS 381.31; abgekürzt IVSE], wenn diese nicht leistungsfähig sind. Das Zentrum G.___ untersteht seit 1. Januar 2015 der IVSE im Bereich C Stationäre Therapie- und Rehabilitationsangebote im Suchtbereich (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. C IVSE; Ziff. 1