3.2.4.2 Wie bereits erwähnt (Erw. 3.1.1) erstreckt sich die Rückerstattung nicht auf Kosten für die Teilnahme an Massnahmen zur beruflichen oder sozialen Integration nach Art. 12a SHG (vgl. Art. 18 Abs. 2 Bst. a SHG). Denn diese sind der betreuenden Sozialhilfe zuzuordnen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. d SHG), nicht der rückerstattungspflichtigen finanziellen Sozialhilfe. Gemäss Art. 12b des Suchtgesetzes (sGS 311.2; abgekürzt SuG; in Vollzug seit 1. Januar 2015) trägt die zuständige politische Gemeinde bei Eintritt oder