übrige Kostenträger Fr. 50.–]; vgl. auch Klientenkontoauszug vom 1. Januar bis 31. März 2014 [Zusammenzug nach Buchungscodes, Position «Kosten stationärer Aufenthalt Erwachsene» von Fr. 4'860.–; Beilage zu act. 12/193]). In B.___ hatte er gleichzeitig ein Zimmer (vgl. act. 12/145, 12/150), wofür die Vorinstanz ebenfalls aufkam. Nebst dem zugesprochenen Grundbedarf für Personen in stationären Einrichtungen von Fr. 400.– je Monat (act. 12/160) richtete sie ihm offenbar auf Nachfrage hin zusätzliche Nebenkosten von Fr. 30.– je nicht im Zentrum G.___ verbrachtem (Urlaubs-)Tag aus (vgl. act. 12/162).