3.2.4 3.2.4.1 Ferner befand sich der Rekurrent – soweit ersichtlich – seit 23. September 2013 bzw. seit (anfangs) Oktober 2013 offenbar bis zum Wegzug (sowie allenfalls auch danach) in stationärer Therapie im Zentrum G.___ (vgl. act. 12/147, 12/148, 12/151, 12/152, 12/185). Die Vorinstanz kam im Rahmen der subsidiär erteilten Kostengutsprache (act. 12/152, 12/185) zunächst offenbar für eine Tagestaxe von Fr. 50.– sowie für monatliche Nebenkosten von Fr. 400.– auf (vgl. Formular Finanzierung; Beilage zu act. 12/148 [Tagestaxe übrige Kostenträger Fr. 50.–];