Hinzu kommt, dass aus den vorliegenden Akten nicht hervorgeht, ob die Vorinstanz die von den beiden Heimatgemeinden des Rekurrenten im Rahmen der bis 31. Dezember 2013 im innerkantonalen Verhältnis geltenden sowie vorliegend geltend gemachten (vgl. act. 12/88) heimatlichen Kostenersatzpflicht (vgl. Art. 24 Abs. 2 SHG in der bis 31. Dezember 2013 bzw. ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung [nGS 2014-037]) bezahlten Kosten (vgl. Beilage zu act. 12/212) bei der Ermittlung des Rückerstattungsbetrags berücksichtigte bzw. diese ausschied (vgl. diesbezüglich auch act. 12/133 [Kontoblatt mit Buchungen vom 19. Mai 2011 bis 31. Oktober 2012];