11 des Gemeindevereinigungsgesetzes [sGS 151.3]). Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten daher grundsätzlich berechtigt, eine Rückerstattung auch für dem Rekurrenten im Zeitraum vom 1. Mai 2011 bis 31. Juli 2012 ausgerichtete finanzielle Sozialhilfe geltend zu machen, solange auch dieser Zeitraum noch innerhalb des maximalen gesetzlichen Rückforderungszeitraums von 15 Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses, liegt (vgl. Art. 21 Abs. 2 erster Satz SHG; VerwGE B 2018/33 vom 27. September 2018 Erw. 2.3.4).