In der angefochtenen Verfügung hält die Vorinstanz demgegenüber fest, der Rekurrent sei von ihr vom 6. August 2012 bis 16. April 2014 mit insgesamt Fr. 61'333.25 unterstützt worden. Einer bei den eingereichten Vorakten (act. 12/1-12/235) liegenden Abschlussverfügung der Vorinstanz vom 6. November 2014 (act. 12/196) ist wiederum zu entnehmen, dass der Rekurrent in der Zeit vom 1. Mai 2011 bis 31. März 2014 von der Vorinstanz unterstützt worden sei, woraus insgesamt rückerstattungspflichtige Sozialhilfe zulasten des Rekurrenten im Betrag von Fr. 35'765.65 resultiere.